In der Sitzung des Bezirksausschusses vom 07.06.2021 wurde auf Antrag des sachkundigen Bürgers Herr Schneider laut Protokoll die Beschlussempfehlung: „Der Rat der Blütenstadt Leichlingen (Rheinland) beauftragt die Verwaltung mit der Antragstellung für ein soziokulturelles Zentrum in der Alten Post in Witzhelden im Rahmen des InHK Witzhelden.“ um den Satz ergänzt: „Entsprechend ist mit dem derzeitigen Eigentümer eine Einigung über den Kauf zu erzielen.“
Die Koalition von Bündnis 90/Die Grünen, FDP und CDU begrüßt diesen Beschluss, der es ermöglichen könnte für die Leichlinger und hier insbesondere die Witzheldener Bürgerinnen und Bürger ein multifunktionales Bürgerzentrum zu schaffen und gleichzeitig das denkmalgeschützte und ortsbildprägende Gebäude der Alten Post zu erhalten. Aus Verantwortung für die Finanzen unserer Stadt, stellen wir jedoch folgenden Ergänzungsantrag:
Antrag: Der Rat der Stadt Leichlingen beschließt, es soll mit dem derzeitigen Eigentümer eine Einigung über einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag für die Immobilie der Gaststätte “Alte Post” mit folgenden aufschiebenden Bedingungen erzielt werden:
- Es wurde ein tragfähiges Nutzungskonzept entwickelt und vom Rat beschlossen.
- Es wurde eine Genossenschaft gegründet, die die Verwaltung, Bewirtschaftung und Bauunterhaltung des multifunktionalen Bürgerzentrums “Alte Post” langfristig übernimmt. Ein entsprechender (Nutzungsüberlassungs-)Vertrag wurde abgeschlossen.
- Ein Förderantrag zur Sanierung der Gaststätte “Alte Post” wurde vom Fördergeldgeber positiv beschieden.
- Die Denkmalschutzbehörde hat einer Umnutzung als soziokulturelles Zentrum zugestimmt.
- Die von der Verwaltung in der Vorlage 61-18/2021 vom 17.05.2021 angeführten “Bauordnungsrechtliche Hürden” sind in dem Sinne positiv geklärt, dass die Nutzung der Alten Post bzw. das vom Rat zu beschließende Nutzungskonzept realisierbar ist. Dies sind laut Stadtverwaltung folgende Punkte:
“1. Für die Baugenehmigung muss die neue Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) eingehalten werden. Dies betrifft vor allem die Barrierefreiheit für öffentlich zugängliche Gebäude und Gebäude in öffentlicher Hand. Das wäre ggf. umsetzbar mittels eines Außenaufzugs (§ 49 BauO NRW in Verbindung mit der DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen - Teil 1).
2. Die Zuwegung über den Hinterhof muss über eine Erschließungsbaulast gesichert werden, die Baulast muss von allen Wohnungseigentümern (17 Wohneinheiten) unterzeichnet werden.
3. Die Öffnungen an den Grundstücksgrenzen müssen geschlossen werden. Die Fenster an den seitlichen Außenwänden müssten diesbezüglich zugemauert werden.
4. Stellplatzbedarf von ca. 25-30 Stellplätzen je nach Nutzung in unmittelbarer Nähe zum Objekt müsste über eine Baulast gesichert werden. … Behindertenstellplätze müssen auf dem Grundstück selbst liegen (§ 48 BauO NRW in Verbindung mit der Anlage zu Nr. 51.11 der alten Verwaltungsvorschrift).
5. Der Brandschutz ist einzuhalten. Das entstehende Nutzungskonzept muss mit der Brandschutzdienststelle des Rheinisch-Bergischen Kreises abgestimmt werden. Das Bauordnungsamt hat in diesem Zusammenhang Bedenken, ob der erste Rettungsweg über den Haupteingang zur Straße funktioniert und ggf. ein zweiter Rettungsweg notwendig wird.
6. Der Immissionsschutz gegenüber der Nachbarbebauungen ist erforderlich und nachzuweisen. Eine Nutzung des Versammlungsraumes über 21:30 Uhr ist nicht genehmigungsfähig, weil die Nachtruhe einzuhalten ist.
7. Der "Gehweg" vor den Hauseingängen ist nicht ausreichend breit. Hier muss für die Nutzung eines öffentlichen Gebäudes mit Straßen NRW eine Lösung gesucht werden. Ohne diese ist die geplante Nutzungsänderung kaum möglich.”
Begründung: Es muss vermieden werden, dass unüberschaubare finanzielle Risiken auf die Stadt Leichlingen zukommen. Würde die Stadt Leichlingen zum derzeitigen Zeitpunkt ohne aufschiebende Bedingungen die Gaststätte “Alte Post” kaufen, so könnte im ungünstigsten Fall ein finanzieller Schaden in Höhe von ca. 1,2 Mio. Euro entstehen.
Bereits durch einen Beschluss ohne oder auch mit aufschiebenden Bedingungen entfällt die Möglichkeit Fördermittel für den Kauf der Immobilie zu beantragen. Die Verwaltung hat einen diesbezüglichen Auftrag des Rates bzw. des Bezirksausschusses, in der Ausschusssitzung des Bezirksausschusses am 07.06. 2021 eine Fördermöglichkeit für den Kauf im Jahr 2021 aufzuzeigen, leider nicht erfüllt.
Die Verwaltung schreibt in ihrer Vorlage zu den baurechtlichen Hürden: “Die oben genannten Punkte sind für die vollumfängliche Nutzung der „Alten Post“ als soziokulturelles Zentrum einzuhalten. Können die Punkte nicht in diesem Umfang eingehalten werden, kann dies dazu führen, dass die Nutzung als Bürgerzentrum eingegrenzt wird. Insbesondere die Nutzung als Veranstaltungsraum ist durch bauordnungsrechtliche Auflagen gefährdet.” Wenn die Immobilie “Alte Post” gekauft ist, aber ein soziokulturelles Zentrum baurechtlich gar nicht realisierbar ist, so wäre die Stadt Leichlingen im Besitz eines denkmalgeschützten Gebäudes mit einem erheblichen Sanierungsbedarf. Leider wurde von der Verwaltung nicht aufgezeigt, wie hoch die kurzfristig anstehenden Sanierungskosten sind. Ob die Immobilie in diesem Fall gegebenenfalls wieder verkauft werden könnte, ist ungewiss, da einige der baurechtlichen Fragen auch jegliche andere Nutzung des Gebäudes unwahrscheinlich machen. Die Stadt Leichlingen wäre also im ungünstigsten Fall langfristig im Besitz eines denkmalgeschützten Gebäudes, das nicht nutzbar ist, mit der Verpflichtung dieses zumindest zu Erhalten.
Aus diesen Gründen sollte lediglich ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag abgeschlossen werden.
Wir bitten die Mitglieder des SWT bzw. den Rat der Stadt Leichlingen unserem Antrag zuzustimmen.
gez.
Helmut Wagner Wolfgang Müller-Breuer Thomas Richter
(CDU-Fraktion) (Bündnis 90/Die Grünen Fraktion) (FDP)
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